Veranstaltungsordnung Oldtimer & DDR Fahrzeugtreffen
Veranstaltungsordnung für die Veranstaltung
„18. Oldtimer und DDR Fahrzeugtreffen“
vom 13.06.2026 – 14.06.2026
in 18442 Niepars OT Obermützkow, Am Hofplatz 1
(siehe Karte Veranstaltungsgelände)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Veranstaltungsordnung gilt für den gesamten Veranstaltungsbereich, einschließlich der Wege-, Außen- und Freiflächen. Die Veranstaltungsordnung ist für den Zeitraum vom 13.06.2026 – 14.06.2026 für alle Beschäftigten, Mieter, Partner und deren Mitarbeiter sowie Besucher der Veranstaltung auf dem Festgelände gültig.
Mit Betreten des Veranstaltungsareals erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können mit sofortigem Verweis, Ausschluss von der Veranstaltung oder, in schweren Fällen, zu generellem Hausverbot führen.
§ 2 Geltungsbereich
Ziel der Veranstaltungsordnung ist es:
(1) die Gefährdung und Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern
(2) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten
§ 3 Hausrecht
(1) Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und dem vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienst (East-Protection) ausgeübt.
(2) Alle Rechte des Veranstalters im Sinne der Bauordnung, insbesondere der Betriebsordnung, bleiben unberührt sofern nicht andere Regelungen schriftlich vereinbart werden.
§ 4 Aufenthalt von Besuchern
(1) Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen dem Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
(2) Kinder unter 16 Jahren wird der Zutritt nur in Begleitung eines Erziehungsbe- rechtigten gestattet (gemäß JuSchG), Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
(3) Das Fahrradfahren und das Abstellen von Fahrrädern ist im gesamten Veranstaltungsareal untersagt. Ein zentraler Fahrradparkplatz befindet sich auf dem
angrenzenden Parklatz östlich der L21.
(4) Das Befahren des Geländes ist nur mit Sondergenehmigung zulässig. Es gilt Schrittgeschwindigkeit.
§ 5 Verweigerung des Zutritts
(1) Besucher, die
- die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
- die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
- erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
- erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
- erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören
- verbotene Gegenstände mit sich zu führen
wird der Zutritt verweigert bzw. der Veranstaltung verwiesen.
(2) Besucher, die sichtbar Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, erhalten keinen Zutritt zum Festgebiet. Insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten, verboten.
(3) Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
§ 6 Verbotene Gegenstände
(1) Personen, die das Gelände betreten, untersagt der Veranstalter, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
- Waffen jeglicher Art
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können
- Gassprühflaschen, ätzende und färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gasse, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge
- Glasbehälter, Flaschen, Hartverpackungen
- pyrotechnische Erzeugnisse,
- feuergefährliche Gegenstände,
- Drogen
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfare),
- Laserpointer,
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle
- Fahnen- und Transparentstangen
§ 7 Verhalten
(1) Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei Räumung und Evakuierung nach zu kommen.
(2) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters und deren Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
(3) In dem Veranstaltungsfestgebiet gefundene Gegenstände sind im „Schankwagen“ oder am/im Backstage-Bereich der Bühnen abzugeben.
(4) Personen- oder Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst und den Einsatzkräften, sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
(5) Alle Auf- und Abgänge, sowie die Rettungswege und Notausgänge, sind uneingeschränkt freizuhalten.
(6) Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden.
§ 8 Verbotene Verhaltensweisen
(1) Es ist generell untersagt:
- in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
- die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch den Veranstalter zu betreten
- nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
- Bauliche Anlagen, Bäume, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher (Jedermann) oder in Richtung der Bühne erfolgt,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
- Tonträger, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmittel, mit denen Einfluss auf den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess genommen werden soll, als Gast auf das Festgebiet mitzubringen. Unterschriftensammlungen, Demonstrationen und Aktionen zur Generierung öffentlicher Aufmerksamkeit sind im Festgebiet außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen untersagt. Zur Ausübung des Demonstrationsrechtes wird nach Maßgabe der Versammlungsbehörde auf die öffentlichen Verkehrsflächen in Sicht- und Hörweite der Veranstaltung verwiesen.
- außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen,
(2) Jedes verbotene Verhalten wird wie folgt geahndet:
- der Besucher oder Mitwirkende wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgelände verwiesen,
- die damit verbundenen Kosten, für den Aufwand des Veranstalters, gehen zu Lasten des Besuchers/ des Mitwirkenden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Sonstiges
(1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet (im Rahmen der gesetzlichen Haftung) für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
(2) Zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit erklärt sich der Gast mit der Anfertigung und Nutzung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen einverstanden.
(3) Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.
(4) Pflanzflächen sind während der Veranstaltung mit geeigneten Mitteln so zu schützen sind, dass diese nicht beschädigt bzw. zertreten werden.
§ 10 Haftung
(1) Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.
(2) Für die vom Veranstalter und seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
(4) Die Haftung des Veranstalters ist, außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden, im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln auf den Einsatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt.
(5) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Zuwiderhandlungen
(1) Die Bindungswirkung der Veranstaltungsordnung für das Veranstaltungsgelände entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände derselben (Festgebietskarte). Besucher erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgeländes die Regularien der Veranstaltungsordnung für die Veranstaltung vom 13.06.2026 - 14.06.2026 als verbindlich an.
Obermützkow, den 07.06.2026
Obermützkower Freizeitverein e.V.
Vors. Stefan Melchert
